Finden Sie heraus, welche Ihrer Vermögenswerte dem Nachlass unterliegen

Nachlassvermögen ist Eigentum einer verstorbenen Person, die ohne einen gerichtlich überwachten Nachlassprozess nicht an einen lebenden Begünstigten weitergegeben werden kann. Lebensversicherungseinnahmen, Bankkonten mit Todesfallbezeichnungen, einige Rentenkonten und einige Formen des Immobilieneigentums gehen aufgrund des Gesetzes direkt an benannte Nutznießer, so dass keine Nachfolge erforderlich ist.

Alles andere bildet den Nachlass des Verstorbenen. Sie sind seine Nachlassvermögen. Der Nachlass unterliegt einem Gerichtsverfahren, um diese Vermögenswerte aus dem Namen des Verstorbenen zu entfernen und in die Namen seiner rechtmäßigen Erben und Begünstigten zu übertragen. Es gibt vier gängige Arten von Nachlassvermögen.

  • 01 Einzelne Vermögenswerte

    Zu den Vermögensgegenständen gehören alle im Namen des Verstorbenen betitelten Vermögenswerte ohne Miteigentümer oder Todesfall- und Begünstigungsbezeichnungen. Sie umfassen gewöhnlich Bankkonten, Anlagekonten, Aktien, Anleihen, Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Geschäftsinteressen und Immobilien. Sie können auch persönliches Eigentum einschließen, das viel Wert haben kann oder auch nicht, wie Kunstwerke, Erinnerungsstücke und Elektronik.
  • 02 Mieter im gemeinsamen Eigentum

    Mieter-in-Allgemein-Vermögenswerte umfassen Eigentum, das im Namen des Verstorbenen als ein Mieter gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen betitelt ist. Jeder Eigentümer hat einen prozentualen Anteil an der Immobilie, z. B. 80 Prozent und 20 Prozent oder 50 Prozent und 50 Prozent.

    Immobilien werden auf diese Weise oft zwischen unverheirateten Besitzern betitelt, aber auch andere Arten von Vermögenswerten können auf diese Weise betitelt werden, einschließlich Bankkonten, Anlagekonten, Aktien, Anleihen und Fahrzeuge.

    Diese Art von Immobilien sollte nicht mit Vermögenswerten von Mitmietern oder anderen Vereinbarungen mit Hinterbliebenenrechten verwechselt werden. Eigentum, das mit den Rechten des Überlebens gehalten wird, geht direkt auf den Überlebenden über, wenn ein Besitzer stirbt. Es erfordert keine Nachfolge und ist nicht im Erbschaftsnachlass des Erblassers enthalten.

    Wenn der Verstorbene sein Pächterinteresse vor seinem Tod in den Namen eines lebenden Trusts umwandelt, verwandelt dies den Pächter in gemeinsamen Interesse in einen Nichtnachlassgegenstand . Es wird kein Nachlassverfahren erforderlich sein, um an einen neuen Eigentümer zu gelangen.

  • 03 Begünstigte Vermögenswerte mit vorenthaltenen Begünstigten oder keine Beneficiary Benennungen

    Selbst Vermögensgegenstände mit Begünstigten- oder Todesfallbezeichnungen können Teil des Nachlassvermögens des Erblassers werden, wenn der Begünstigte vor dem Eigentümer stirbt. Diese Vermögenswerte können Gesundheitssparguthaben oder medizinische Sparkonten, Lebensgrundlagen in Immobilien, Lebensversicherungspolicen, Rentenkonten einschließlich IRAs und 401 (k) s und Renten umfassen.

    Wenn alle benannten Begünstigten eines Kontos oder einer Richtlinie den Verstorbenen vorwegnehmen, wird der Vermögenswert normalerweise auf seinen Nachlass umgeleitet und wird Teil seines Nachlassvermögens. Gleiches gilt, wenn ein Erblasser überhaupt keine Begünstigten nennt oder seinen Nachlass als Begünstigten nennt.

  • 04 Vermögenswerte aus einem Trust

    Es kommt gelegentlich vor, dass jemand ein lebendiges Vertrauen schafft und sein Eigentum in dieses einbringt, aber dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass nichts von seinem Eigentum Nachlassvermögen bei seinem Tod sein wird.

    Lebende Trusts vermeiden die Nachprüfung des von ihnen gehaltenen Eigentums, aber es können Jahre vergehen, in denen der Verstorbene zusätzliche Vermögenswerte erwirbt, und er kann es versäumen, sie alle an sein Vertrauen zu übergeben.

    Eine gängige Lösung für dieses Dilemma ist die Schaffung eines "Pour-over" -Willens, Eigentum außerhalb des Trusts in das Vertrauen beim Tod zu lenken, aber diese Vermögenswerte unterliegen immer noch dem Nachlass und tragen zum Nachlass des Erblassers bei.